ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - JAM SOUND SYSTEMS
Stand 01.02.2022
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit - 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der JAM SOUND Systems, Manuela Taubert (nachfolgend JAM SOUND) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und / oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von JAM SOUND zum Gegenstand haben. 2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertrag - 1. Angebote von JAM SOUND sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von JAM SOUND hin Auftrag erteilt und JAM SOUND diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von JAM SOUND ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit - Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei JAM SOUND (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, JAM SOUND oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung - 1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von JAM SOUND als vereinbart. 2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport - 1. Transportleistung schuldet JAM SOUND nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist JAM SOUND berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen. 2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass JAM SOUND den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von JAM SOUND vor Verladung.
§ 6 Personalleistung - 1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist JAM SOUND im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist JAM SOUND berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von JAM SOUND als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von JAM SOUND ergeben. Fehlt eine solche Liste, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von JAM SOUND ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§ 7 Zahlungsbedingungen - 1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten. 2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an JAM SOUND zu zahlen. 3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist JAM SOUND berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist JAM SOUND in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist JAM SOUND berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder rückzuholen. 4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, so wie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel - 1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit JAM SOUND unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform. 2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. JAM SOUND kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist JAM SOUND berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist JAM SOUND berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen. 3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von JAM SOUND erfolglos geblieben sind, oder JAM SOUND die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel JAM SOUND fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von JAM SOUND aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen. 4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch JAM SOUND erfolgt, hat der Mieter JAM SOUND zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. JAM SOUND haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatzpflicht von JAM SOUND - 1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch JAM SOUND, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist JAM SOUND zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens JAM SOUND, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet JAM SOUND auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. 2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zu Gunsten JAM SOUND wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen JAM SOUND erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, JAM SOUND von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter JAM SOUND in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte. 3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an JAM SOUND zu zahlen hat.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden - 1. Die von JAM SOUND vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden. 2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von JAM SOUND angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, JAM SOUND über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen. 5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten. 6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von JAM SOUND vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen. 7. Verdeckte Mängel an Mietgegenständen können bis 4 Wochen nach erfolgter Retoure geltend gemacht werdern. Dies gilt auch für die Reinigung von übermäßig verschmutzten Mietsachen. Für notwendige Reinigungs- und Servicearbeiten gilt ein Stundensatz i.H.v. 85€ als vereinbart.
§ 11 Versicherung - 1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 2. Vereinbaren JAM SOUND und der Kunde, dass JAM SOUND die Versicherung übernimmt, hat der Kunde JAM SOUND die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt JAM SOUND die Versicherung nicht, hat der Kunde JAM SOUND den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12 Rechte Dritter - Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Der Kunde hat darauf zu achten, dass das Eigentum von JAM SOUND an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, JAM SOUND unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die JAM SOUND durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen JAM SOUND.
§ 13 Kündigung - 1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. 2. Auf Seiten von JAM SOUND liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn JAM SOUND wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.
§ 14 Rückgabe - 1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von JAM SOUND übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von JAM SOUND mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben. 2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von JAM SOUND abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. JAM SOUND behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. 3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er JAM SOUND hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist JAM SOUND berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass JAM SOUND den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15 Untervermietung, Weitergabe - 1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 16 Verkauf, Online- und Versandhandel - 1. Wir räumen Ihnen als Verbraucher (gem. § 13 BGB) ein Rückgaberecht von 30 Tagen ein wenn ein neuer ungebrauchter Artikel nicht dem Angebot entspricht. Geöffnete Hygieneartikel wie InEars, Kopfhörer und Headsets sind vom Umtausch ausgeschlossen. 2. Bei gebrauchten Artikeln, technischen Defekten kann JAM SOUND einen Austausch, Instandsetzung oder die Erstattung des Kaufpreises vornehmen. Eine Reklamation bedarf der Schriftform. Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von JAM SOUND.
§ 17 Künstlervermittlung - 1. JAM SOUND vermittelt Künstler an Veranstalter. Fälle höherer Gewalt und von JAM SOUND nicht zu vertretende Umstände, die das Auftreten des Künstler bzw. das Aufbauen der Technik unmöglich machen oder überaus erschweren, entbinden JAM SOUND von der Verpflichtung. Ansprüche jeder Art können daraus nicht hergeleitet werden. 2. Die Art und die Gestaltung der Darbietung liegt ausschließlich bei dem Künstler. Künstlerischen Anweisungen von Dritten unterliegt der Künstler nicht. 3. Fernsehklausel - Soweit der vermittelte Künstler für den vereinbarten Termin eine Verpflichtung bei Fernsehen (ARD, ZDF, RTL usw.) benennt ist der Veranstalter verpflichtet den Künstler zu diesem Zweck aus dem Vertrag zu entlassen. Der Künstler verpflichtet sich bei bekannt werden des TV-Termins sofort den Veranstalter zu informieren. 4. Die beigefügte Bühnenanweisung und die technische Anforderung ist fester Bestandteil des Vertrages. Nichteinhaltung der Bühnenanweisung gilt als Vertragsverletzung. Die Kosten der Bühnenanweisung und der technischen Anforderung (Bühne, Technik, Aufbauhelfer, Catering, Übernachtungen usw.) trägt der Veranstalter. 5. Die GEMA-Anmeldung und -Abrechnung übernimmt der Veranstalter. Wird für die Abrechnung eine Titelliste benötigt, dann wird diese kostenfrei durch JAM SOUND zur Verfügung gestellt. 6. Die KSK-Abgaben entrichtet der Veranstalter. 7. Der Veranstalter verpflichtet sich, bei Meidung einer Konventionalstrafe in Höhe von 2000 Euro, keinem Dritten Auskunft über die Vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. 8. Verletzt eine der Vertragsparteien schuldhaft Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so hat er dem anderen Vertragspartner den gesamten daraus entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu zahlen, mindestens jedoch die Vertragssumme. Dies gilt auch bei schuldhaftem Abbruch oder Undurchführbarkeit der Veranstaltung. 9. Muss der Auftritt des Künstlers wegen Krankheit abgesagt werden, so verpflichtet sich JAM SOUND gegenüber dem Kunden die Erkrankung duch ärztliches Attest nachzuweisen. Alle Vorauszahlungen werden dann umgehend erstattet. 10. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Der Veranstalter verpflichtet sich, für die im Vertrag angegebene Darbietung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Er verpflichtet sich weiterhin, alle fälligen behördlichen Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen und die Gebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 18 Schriftform - Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen - 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. 2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von JAM SOUND. 3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.